Leitunskonferenz
Die Leitungskonferenz ist für den sozialen, materiellen und beruflichen Teil des Unterverbandes SBV zuständig. Sie gilt als Vorstand im Sinne des Art 69 ZGB. Die Leitungskonferenz kann die gesamte Mitgliedschaft des SBV zu einer gesamtschweizerischen Kundgebung einberufen, wenn es die allgemeinen gewerkschaftlichen oder personalpolitischen Verhältnisse erfordern.
Der Zentralsekretär, die Leiter Regionen, die Leiter Interessenfelder und die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind von Amtes wegen Mitglieder der Leitungskonferenz. Kassier, Protokollführer/Berichterstatter und Werbeverantwortlicher werden von der Delgeriertenkonferenz für jeweils eine Amtsdauer gewählt. Sie sind wieder wählbar. Die Amtsperiode richtet sich nach den Statuten des SEV, Ziffer 28.4.
Die Leitungskonferenz tagt, sooft es die Geschäfte erfordern. Vier Mitglieder der Leitungskonferenz können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Wenn es die Geschäfte erfordern, kann der Zentralsekretär eine ausserordentliche Delegiertenkonferenz an ihrer Stelle einberufen. Die Leitungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
